RS0049208 – OGH Rechtssatz
RS0049208 – OGH Rechtssatz
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§ 229 ABGB stellt nur klar, daß Kostbarkeiten nicht feilgeboten werden müssen. Ob im Einzelfall eine Veräußerung von Kostbarkeiten dennoch angezeigt ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilende Frage. Das Gesetz verbietet nicht zwingend, daß Kostbarkeiten im Interesse des Mündels der Veräußerung zugeführt werden.