RS0049173 – OGH Rechtssatz
RS0049173 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 218 ABGB ist das Vormundschaftsgericht berechtigt, im Falle der Vernachlässigung der Erziehung der Kinder die den Umständen angemessenen Verfügungen zu treffen (Unterbringung auf einem Pflegeplatz).