JudikaturJustizRS0049173

RS0049173 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 1955

Gemäß § 218 ABGB ist das Vormundschaftsgericht berechtigt, im Falle der Vernachlässigung der Erziehung der Kinder die den Umständen angemessenen Verfügungen zu treffen (Unterbringung auf einem Pflegeplatz).