ABGB
Gliederung
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person
§ 218 Mündelsichere Kredite
(1) Kredite sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt wird und die Liegenschaft samt ihrem Zubehör während der Laufzeit des Kredites ausreichend feuerversichert ist. Liegenschaften, deren Wert sich wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert, sind nicht geeignet.
(2) Es darf jedoch eine Liegenschaft nicht über die Hälfte des Verkehrswertes belastet werden. Bei Weingärten, Wäldern und anderen Liegenschaften, deren Ertrag auf ähnlichen dauernden Anpflanzungen beruht, ist die Belastungsgrenze ohne Berücksichtigung des Wertes der Kulturgattung vom Grundwert zu errechnen. Ebenso ist bei industriell oder gewerblich genutzten Liegenschaften vom bloßen Grundwert auszugehen, doch sind von diesem die Kosten der Freimachung der Liegenschaft von industriell oder gewerblich genutzten Baulichkeiten abzuziehen.
§ 218 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 218 Mündelsichere Kredite
…§ 218. (1) Kredite sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt wird und die Liegenschaft samt ihrem…
§ 216 Mündelsichere Spareinlagen
…Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet, und 3. der Deckungsstock ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren ( § 217 ), in Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit ( § 218 ), in Forderungen, für die der Bund oder ein Land haftet, oder in Bargeld besteht.…
§ 220 Andere Anlageformen
…Schadens durch Verwirklichung von Risiken ist tunlichst durch deren Streuung entgegenzuwirken. (2) Bei Wertpapieren und Forderungen, die in den §§ 216 bis 218 nicht genannt sind, muss dafür vorgesorgt sein, dass sie laufend sachkundig auf ihre Sicherheit und Wirtschaftlichkeit hin verwaltet werden und ein Verkauf, falls er durch…
§ 222 Veräußerung von beweglichem Vermögen
§ 222. Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.
§ 132 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 132 Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge
…erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf. (2) Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld ( §§ 215 bis 220 ABGB ) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform ( § 221 ABGB ) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.…
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