RS0049164 – OGH Rechtssatz
RS0049164 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Gemeingebrauch an Sachen in Privateigentum bewirkt deren Öffentlichkeit hinsichtlich der Nutzungen und schränkt die Verfügungsbefugnis gleicherweise ein.
RS0049164 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Gemeingebrauch an Sachen in Privateigentum bewirkt deren Öffentlichkeit hinsichtlich der Nutzungen und schränkt die Verfügungsbefugnis gleicherweise ein.