JudikaturJustizRS0049136

RS0049136 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1992

§ 215 Abs 1 erster Satz ABGB begründet nur die subjektive Pflicht des Jugendwohlfahrtsträgers zum Tätigwerden. Auf Grund dieser Bestimmung allein kommt ihm aber Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Pflegschaftsverfahren in derartigen Fällen nicht zu.

Entscheidungen
5