RS0049136 – OGH Rechtssatz
RS0049136 – OGH Rechtssatz
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§ 215 Abs 1 erster Satz ABGB begründet nur die subjektive Pflicht des Jugendwohlfahrtsträgers zum Tätigwerden. Auf Grund dieser Bestimmung allein kommt ihm aber Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Pflegschaftsverfahren in derartigen Fällen nicht zu.