RS0049117 – OGH Rechtssatz
RS0049117 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1./ Über den Antrag des Vorerben, das Erlöschen der Substitution auszusprechen, kann im außerstreitigen Verfahren nur entschieden werden, wenn der Substitut bzw der Posteritätskurator dem Antrag zustimmt. Die Zustimmung des Letzteren bedarf der Einwilligung des Gerichts.
2./ Solange Zweifel darüber bestehen, ob nach dem Willen des Erblassers die Situation eines noch Ungeborenen aufrecht besteht, hat für diesen ein Posteritätskurator einzuschreiten.