Text Begründung: Die Ehe der Eltern des Kindes wurde im Jahr 1985 geschieden. Nach der zwischen ihnen getroffenen, pflegschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung steht das Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes, zur Verwaltung seines Vermögens und zu seiner Vertretung der Mutter zu. Mit Beschluß des …
Rechtliche Beurteilung Der vom Vater des Kindes gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil ihm die Rekursberechtigung fehlt. Da er nicht mehr gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, werden seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über die Enthebung des Jugendwohlfahrt…