JudikaturJustizRS0049105

RS0049105 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2012

Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers in allen Angelegenheiten der Geltendmachung, Durchsetzung und Regelung der dem Kind zustehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche beruht nicht allein auf § 215 Abs 1 ABGB. Nach dieser Vorschrift sind zufolge der Übergangsbestimmung des Art VI § 4 Abs 2 KindRÄG die gesetzlichen Amtssachwalterschaften nach dem JWG BGBl 1954/99 nach der Neuordnung ab dem 01.07.1989 fortzuführen. Diese Vertretungsbefugnis endete nach § 212 Abs 5 ABGB idF nach Art I Z 30 KindRÄG mit dem schriftlichen Widerruf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Davon unberührt blieb aber die zum Ausschluss der Mutter, der sonst die Obsorge zukommt, von der Vertretung des Kindes in seinen Unterhaltsangelegenheiten führende gesetzliche Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem § 9 Abs 2 UVG idF nach Art III Z 2 KindRÄG. Die Einstellung der Unterhaltsbevorschussung, hier das Auslaufen der Vorschussgewährung mit dem 31.07.1989, ist kein Grund für die Beendigung dieser Sachwalterschaft.

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