RS0049098 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Taugliche Personen müssen grundsätzlich die gerichtliche Bestellung annehmen, wenn keiner der vom Gesetz angeführten Entschuldigungsgründe vorliegt.
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Taugliche Personen müssen grundsätzlich die gerichtliche Bestellung annehmen, wenn keiner der vom Gesetz angeführten Entschuldigungsgründe vorliegt.