RS0049070 – OGH Rechtssatz
RS0049070 – OGH Rechtssatz
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Zweck der Bestimmung des § 142 ABGB ist, einen auf der Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang zwischen den Elternteilen und dem Kinde aufrecht zu erhalten, eine gegenseitige Entfremdung zu verhindern und dem nichtberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich von der Erziehung und dem Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen.