JudikaturJustizRS0049070

RS0049070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2020

Zweck der Bestimmung des § 142 ABGB ist, einen auf der Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang zwischen den Elternteilen und dem Kinde aufrecht zu erhalten, eine gegenseitige Entfremdung zu verhindern und dem nichtberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich von der Erziehung und dem Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen.

Entscheidungen
108