RS0049055 – OGH Rechtssatz
RS0049055 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Jugendwohlfahrtsträger ist verpflichtet, die ihm zugegangenen Unterhaltsbeträge an den sonstigen gesetzlichen Vertreter des Kindes zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind nicht bei diesem gesetzlichen Vertreter, sondern bei jemand anderem aufhält.