JudikaturJustizRS0049039

RS0049039 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2012

Ein Kollisionskurator kann nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen bestellt werden. Die Bestellung eines Kollisionskurators ist auch für die Aufteilung des Erlöses der Veräußerung einer Sache, an der dem Minderjährigen und seiner Vormünderin Miteigentumsanteile zustehen, erforderlich.

Entscheidungen
8