JudikaturJustizRS0049009

RS0049009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2000

Eine Auslegung dahin, daß auch im Falle des Nichtbestehens einer dauernden häuslichen Gemeinschaft zwischen den geschiedenen Ehegatten die Zuteilung der Obsorge an beide Elternteile gemeinsam erfolgen könnte, verbietet sich aus dem Gesetzeswortlaut selbst.

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