JudikaturJustizRS0049004

RS0049004 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2015

Hilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur ein Tätigwerden bedeuten, das dazu beiträgt, eine bestimmte Willensbildung des Kuranden zu verwirklichen. Es kann sich dabei im Verhältnis zur behinderten Person nur um eine unterstützende Funktion handeln; Hilfe ist nur dann möglich, wenn die behinderte Person noch zu eigenem Handeln fähig ist. Es muss bei ihr noch ein bestimmtes Maß von Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit vorhanden sein.

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