JudikaturJustizRS0048945

RS0048945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 1939

Vormundschaftsrichter und Staat können auf Schadenersatz erst dann belangt werden, wenn der Schaden bei dem in erster Linie haftenden Vormund und allenfalls dessen Bevollmächtigten nicht hereingebracht werden konnte oder wenn sich eine derartige Klage wegen Vermögenslosigkeit dieser Personen als aussichtslos erweist (die Entscheidung ist zum SyndG ergangen).