Spruch Seit dem Inkrafttreten des Amtshaftungsgesetzes ist eine davon unabhängige Inanspruchnahme der Republik Österreich aus dem Haftungsgrund des § 265 ABGB. (Verschulden des Vormundschaftsgerichtes) ausgeschlossen. Entscheidung vom 12. April 1961, 1 Ob 391/60. I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II.…
Text Der Kläger ist wegen Querulantenwahns beschränkt entmundigt worden. Er macht seinem vorläufigen Beistand Ernst T. und dem Bezirksgericht S. als Pflegschaftsgericht zum Vorwurf, daß sie die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft um einen Bruchteil des wahren Wertes nicht verhindert hätten, obwohl di…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die Bestimmung des § 265 ABGB. über die "subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes" erlegt diesem Gericht eine subsidiäre Pflicht zum Ersatz des Schadens eines Minderjährigen auf, den er durch nachlässige Amtsführung des Gerichtes erlitten hat. Bei diese…