RS0048930 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Pflicht des Kurators, am Ende seiner Tätigkeit das Vermögen des Kuranden dem neu bestellten Kurator gegen Empfangschein zu übergeben, besteht unabhängig davon, ob die Bestellung rechtskräftig wurde. Es genügt, daß der Kurator gerichtlich bestellt wurde und die Pflichtangelobung geleistet hat.