Spruch Bei einer Ermessensentscheidung kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen. Zur Auslegung des Begriffes "bekanntlich in Feindschaft" im Sinne des § 194 ABGB. Entscheidung vom 26. Mai 1954, 3 Ob 332/54. I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz: Landesge…
Text Das Erstgericht bestellte den väterlichen Großvater zum Vormund des mj. Rudolf H. Es stellte fest, daß sich zwar in der Vergangenheit zwischen der Familie des väterlichen Großvaters einerseits und der ehelichen Mutter anderseits erhebliche Zwistigkeiten ergeben haben, doch habe das gespannte Verhält…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Revisionsrekurs erblickt eine offenbare Gesetzwidrigkeit darin, daß das Rekursgericht die Vorschrift des § 194 ABGB., die die Bestellung einer Person zum Vormund zwingend verbiete, der mit der erziehungsberechtigten Mutter in Feindschaft gelebt habe, bloß als instruktionelle…