Spruch Die Mutter ist nur dann nach § 194 ABGB. zur Berufung und zur Ausschließung eines Vormundes berechtigt, wenn sie selbst Vormunderin ist und als solche einen Nachfolger bestimmt, nicht aber, wenn ein Mitvormund bestellt werden soll. Entscheidung vom 20. Dezember 1950, 3 Ob 663, 664/50. I. Instanz: …
Text Infolge Ablebens des bisherigen Mitvormundes und Vermögensverwalters Hans H., wurde vom Vormundschaftsgericht Herbert H. zum Mitvormund bestellt und diesem gemäß § 214 ABGB. die Verwaltung des Vermögens des mj. Johann H. aufgetragen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Ger…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Was die Bestellung des neuen Mitvormundes und Vermögensverwalters anlangt, so vermag der Revisionsrekurs selbst keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Auslegung des § 211 ABGB. zu behaupten. Die Ausführungen des Revisionsrekurses gehen lediglich dahin, daß die Untergerichte bei Au…