Spruch Der Vater kann die Mutter eines ehelichen Kindes von der Vormundschaft ausschließen. Entscheidung vom 18. Feber 1953, 3 Ob 87/53. I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.…
Text Das Erstgericht hat den väterlichen Großvater Karl H. als Vormund des mj. Rudolf Silvio H. enthoben und an seiner Stelle die Kindesmutter Theodora S., geschiedene und verwitwete H., zum Vormund bestellt und zugleich die Übergabe des Minderjährigen in die Verpflegung und Erziehung der Kindesmutter an…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Vormund ist der Ersatz des fehlenden ehelichen Vaters. Es ist gewiß richtig, daß der ehelichen Mutter ihr natürliches und im Gesetz verankertes Recht auf Erziehung des Kindes ohne Grund nicht vorenthalten werden darf. Der Rekurs übersieht dabei aber, daß die Pflichten und Re…