RS0048919 – OGH Rechtssatz
RS0048919 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Kurator kann die ihm obliegende Vertretung des Kuranden auch einem anderen übertragen. Er kann daher ohne kuratelsbehördliche Genehmigung Vollmacht erteilen, wird aber dadurch seiner Verpflichtung zur Überwachung der Geschäfte des Kuranden nicht enthoben.