JudikaturJustizRS0048905

RS0048905 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 1983

Es ist nicht Sache des Pflegschatsgerichtes, namens eines Pflegebefohlenen Rechtshandlungen zu setzen, sondern es hat lediglich zu entscheiden, ob ein vom gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen beantragtes oder abgeschlossenes Rechtsgeschäft pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist.