RS0048905 – OGH Rechtssatz
RS0048905 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Es ist nicht Sache des Pflegschatsgerichtes, namens eines Pflegebefohlenen Rechtshandlungen zu setzen, sondern es hat lediglich zu entscheiden, ob ein vom gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen beantragtes oder abgeschlossenes Rechtsgeschäft pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist.