JudikaturJustizRS0048875

RS0048875 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1926

Klage eines unehelichen Wahlkindes, dessen Wahlvater ohne Hinterlassung von Vermögen verstorben ist, gegen die Erben des unehelichen Vaters auf Leistung des Unterhaltes.