JudikaturJustizRS0048856

RS0048856 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2011

Der Kreis der Zustimmungsberechtigung nach § 181 Abs 1 ABGB wird nicht nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages, sondern nach dem der Bewilligung bestimmt. (Hier: Änderung der Stellung des Vaters des adoptierten Kindes von dem eines außerehelichen Vaters (Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages) in die eines ehelichen Vaters.)

Entscheidungen
2