JudikaturJustizRS0048828

RS0048828 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2000

Schon der Wortlaut des § 177 Abs 1 und 2 ABGB verbietet, daß die Obsorge für ein Kind auch dann beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt wird, wenn § 177 Abs 3 in Verbindung mit § 167 ABGB nicht angewendet werden kann.

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