JudikaturJustizRS0048825

RS0048825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2002

Bei aufrechter Ehe ist, sieht man von Fällen des § 176 ABGB ab, eine Entscheidung nach § 177 ABGB nur zulässig, wenn zweifelsfrei eine nicht nur vorübergehende Trennung der Eltern vorliegt. Das bloße Fehlen jeglicher Kontakte zwischen ihnen genügt nicht.

Entscheidungen
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