JudikaturJustizRS0048789

RS0048789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 1997

Eine Verletzung der in § 180 a Abs 2 ABGB umschriebenen Interessen eines leiblichen Kindes des Annehmenden bildet keinen Grund, eine Adoption zu widerrufen. Das gilt in dem vom Rechtsmittelwerber behaupteten Fall der gesetzlich mißbilligten Namensadoption (§ 184 Abs 1 Z 4 erster Fall ABGB) auch dann, wenn die persönlichen Interessen des leiblichen Kindes des Annehmenden mit den öffentlichen Interessen an der Unterbindung zweckwidriger Anwendung des familienrechtlichen Institutes der Annahme an Kindesstatt zusammenfallen sollten.