RS0048742 – OGH Rechtssatz
RS0048742 – OGH Rechtssatz
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Die Einholung eines erbbiologisch - anthropologischen Gutachtens kann nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil schon ein vorliegendes Blutgutachten eine hohe positive Vaterschaftswahrscheinlichkeit ergeben hat. Ein erbbiologisches Gutachten, welches vom Blutgutachten abweicht, kann nämlich Anlaß zu dessen Überprüfung geben und damit eine Fehlbegutachtung aufdecken.