JudikaturJustizRS0048741

RS0048741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. August 2012

Im Unterschied zur früheren Regelung des § 184 ABGB aF, nach welcher im wesentlichen mit der die Namensführung (§ 182 ABGB aF) betreffenden Ausnahme die Rechte zwischen Wahleltern und Wahlkindern durch Vertrag anders bestimmt werden konnten, enthält das Adoptionsgesetz BGBl 1960/58, das sich die möglichst weitgehende Verwirklichung des Grundsatzes der "vollen" oder "starken" Adoption, bei welcher das Wahlkind als vollwertiges Mitglied in die neue Familie eintritt, zum Ziel gesetzt hat, diese Vertragsfreiheit nicht mehr. Es ist daher eine vertragsmäßige Änderung der gesetzlichen Wirkungen der Adoption, wie es das Abbedingen der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Wahleltern gegenüber dem die Rechte eines ehelichen Kindes genießenden Wahlkind darstellt, nunmehr ausgeschlossen.

Entscheidungen
2