JudikaturJustizRS0048582

RS0048582 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 1964

Ohne Zustimmung des ehelichen Vaters kann die Volljährigkeitserklärung eines unter väterlicher Gewalt stehenden Kindes nur unter den Voraussetzungen des § 178 ABGB erfolgen.

Entscheidungen
3