JudikaturJustizRS0048561

RS0048561 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1986

Mit dem Begehren, das (offenbar mit ihrem Willen) auf einem Pflegeplatz untergebrachte Kind zu bestimmten Zeiten zu sich nehmen zu dürfen, macht die außereheliche Mutter nichts anderes geltend als einen (zeitlich umschriebenen) Teil des ihr ex lege zukommenden Rechtes auf Pflege und Erziehung ihres Kindes. Diesem Begehren der Mutter müßte nur dann ein Erfolg versagt bleiben, wenn mit seiner Erfüllung eine besondere Gefährdung des Kindes verbunden wäre, sodaß sich ihr Verlangen im Hinblick auf eine dem Kind drohende Schädigung geradezu als Rechtsmißbrauch darstellen würde.