RS0048538 – OGH Rechtssatz
RS0048538 – OGH Rechtssatz
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Bei der Entscheidung, wem die Pflege und Erziehung eines unehelichen Kindes zusteht, kommt auch nach der neuen Rechtslage dem Wohl des Kindes entscheidende Bedeutung zu. Es hat daher bei der bisherigen Rechtsprechung zu verbleiben, daß die Mutter einen Anspruch auf Überlassung der Erziehung nur dann hat, wenn hiedurch das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigt wird (EFSlg 1117, 1122, 4444 ua).