JudikaturJustizRS0048510

RS0048510 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2003

Der Grundsatz, daß die Ersatzpflicht des Schädigers einer durch den Tod eines primär Unterhaltspflichtigen ausgelösten und bisher nur subsidiär bestandenen Unterhaltspflicht vorgeht, kommt dann nicht zum Tragen, wenn durch den Tod des primär Unterhaltspflichtigen die Verbindlichkeit, das (uneheliche) Kind zu verpflegen und zu versorgen, nach Zureichen der Verlassenschaft auf seine Erben übergegangen ist (§ 169 ABGB) und vor einem nicht zureichenden Nachlaß nicht gesprochen werden kann.

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3