JudikaturJustizRS0048461

RS0048461 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 1962

Der außerehelichen kommt Mutter nach den österreichischen Gesetzen keine Einflußnahme auf die Auswahl des Vormundes zu. Die §§ 196 ff ABGB finden lediglich auf eheliche Kinder Anwendung. Die Bestimmung des § 169 ABGB betrifft lediglich die der außerehelichen Mutter gegenüber dem Vater zustehende Befugnis zur Erziehung.