RS0048461 – OGH Rechtssatz
RS0048461 – OGH Rechtssatz
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Der außerehelichen kommt Mutter nach den österreichischen Gesetzen keine Einflußnahme auf die Auswahl des Vormundes zu. Die §§ 196 ff ABGB finden lediglich auf eheliche Kinder Anwendung. Die Bestimmung des § 169 ABGB betrifft lediglich die der außerehelichen Mutter gegenüber dem Vater zustehende Befugnis zur Erziehung.