RS0048424 – OGH Rechtssatz
RS0048424 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die durch Kriegsverhältnisse betroffene Partei (hier ein Kriegsvermißter) hat keinen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Unterbrechung des Verfahrens. Die sachgemäße Durchführung eines Vaterschaftsprozesses gegen einen Kriegsvermißten ist möglich und zumutbar.