JudikaturJustizRS0048424

RS0048424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1954

Die durch Kriegsverhältnisse betroffene Partei (hier ein Kriegsvermißter) hat keinen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Unterbrechung des Verfahrens. Die sachgemäße Durchführung eines Vaterschaftsprozesses gegen einen Kriegsvermißten ist möglich und zumutbar.