JudikaturJustizRS0048339

RS0048339 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2020

Die für Handelsbräuche anerkannten Grundsätze, dass es bei der Frage ihrer Geltung und ihres Inhalts um Tatfragen gehe, sind auch für die "Regeln der Technik" und daraus abgeleitete Verkehrsauffassungen anzuwenden. Im Verfahren erster Instanz ist von der Partei, die sich auf eine aus Regeln der Technik abgeleitete Verkehrsauffassung beruft, diese zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Entscheidungen
5