JudikaturJustizRS0048328

RS0048328 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1983

Hatte der Kläger positive Kenntnis davon, daß die Mutter des Kindes im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehres bereits schwanger war und hat er sich ungeachtet dieses Umstandes zur Erklärung des Anerkenntnisses verstanden, kommt eine Feststellung der Rechtsunwirksamkeit nach § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB nicht in Betracht, weil dem Kläger von vornherein bewußt war, daß Umstände vorliegen, welche die Vermutung der Vaterschaft (Beiwohnung innerhalb der kritischen Zeit) widerlegen.

Entscheidungen
6