Spruch Ein bewußt unrichtiges Vaterschaftsanerkenntnis des Ehemannes der Mutter stellt ein Prozeßhindernis für eine Ehelichkeitsbestreitungsklage des Staatsanwaltes dar. Die Wirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses wird erst mit rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft eines Dritten (§ 164c Abs. 1 Z. 3 …
Text Die Beklagte wurde am 17. November 1972 von Rosa T unehelich geboren. Die Mutter hat am 17. April 1973 mit Herbert R die Ehe geschlossen. Obwohl er wußte, daß das Kind nicht von ihm abstammt, hat Herbert R am 1. August 1973 die Vaterschaft anerkannt, weil er das Kind als eheliches in seinen Familien…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Nach dem § 161 ABGB werden Kinder, welche außer der Ehe geboren und durch die nachfolgende Verehelichung ihrer Eltern in die Familie eingetreten sind, so wie ihre Nachkommenschaft, unter die ehelich erzeugten gerechnet. Daß die Legitimation des unehelich geborenen Kindes durch d…