JudikaturJustizRS0048266

RS0048266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1998

Wie weit die Verfügungsfähigkeit und Verpflichtungsfähigkeit eines Minderjährigen reicht, ohne daß dadurch die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (hier: achtzehnjährige Angestellte, monatliches Einkommen S 5000,-- monatliche Ratenverpflichtung S 1487,-- durch zwei Jahre, Terminverlust - Vereinbarung = Gefährdung der Lebensbedürfnisse).