RS0048266 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Wie weit die Verfügungsfähigkeit und Verpflichtungsfähigkeit eines Minderjährigen reicht, ohne daß dadurch die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (hier: achtzehnjährige Angestellte, monatliches Einkommen S 5000,-- monatliche Ratenverpflichtung S 1487,-- durch zwei Jahre, Terminverlust - Vereinbarung = Gefährdung der Lebensbedürfnisse).