JudikaturJustizRS0048208

RS0048208 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 1950

Das Unterhaltsbegehren der legitimierten Kinder gegenüber ihren väterlichen Großeltern ist gleich dem Begehren der außerehelichen Kinder gegenüber den Erben ihres natürlichen Vaters zu behandeln.