Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt: Es wird festgestellt, dass das vom Antragsteller F* D*, geboren am *, am 7. 11. 1961 vor der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zu GZ: Ju II A 50/17 1961 abgegeb…
Text Begründung: Der Antragsteller anerkannte am 7. 11. 1961 vor der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg die Vaterschaft zu der am * geborenen Antragsgegnerin. Mit Eingabe vom 11. 11. 2015 begehrte er die Rechtsunwirksamerklärung seines Anerkenntnisses gemäß § 154 Abs 1 Z 3 lit b ABGB. Er habe durch …
Rechtliche Beurteilung Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: 1. Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; er ist auch berechtigt. 2.1. Nach § 154 Abs 1 Z 3 ABGB kann das Gericht das Vaterschaftsanerkenntnis auf Antrag des Anerkennenden für unwirksam erklären, wenn er beweist, dass sein Anerk…