JudikaturJustizRS0048160

RS0048160 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2016

Ist der bestreitungsberechtigte Ehemann einmal in Kenntnis solcher Umstände, die einen vernünftigen, an der Klärung familienrechtlicher Verhältnisse Interessierten seine Vaterschaft zu einem von seiner Ehefrau geborenen Kind unwahrscheinlich erscheinen lassen müssen, obliegt ihm auch die Sammlung der Beweismittel zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung.

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