Spruch Kinder, die von der Ehegattin eines für tot Erklärten mehr als 302 Tage nach dem Tage geboren sind, der in der Todeserklärung als vermutlicher Todestag des Ehemannes festgestellt ist, gelten als unehelich, auch wenn die Mutter sich nicht wieder verehelicht hat (Nr. 89). Entscheidung vom 15. Juni 19…
Text Das Vormundschaftsgericht der mj. V. E. B., die am 15. Jänner 1949 außer der Ehe geboren ist, stellte auf Antrag der niederösterreichischen Landesberufsvormundschaft im Sinne des § 31 PersStG. fest, daß das erwähnte Kind durch die am 22. Februar 1949 geschlossene Ehe der Kindeseltern I. N. und T. N.…
Rechtliche Beurteilung Begründung: Der Revisionsrekurs, der gemäß § 14 AußstrG. zulässig ist, ist begrundet. Die vom Rekursgericht dargelegte Rechtsanschauung kann vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden. Die Todeserklärung begrundet die Vermutung, daß der Toterklärte in dem festgestellten Zeitpunkte gestorben ist …