§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.
Rückverweise
…Ehegatten durch einen gerichtlichen Beschluß wieder aufgehoben wurde. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 43 und auch aus § 104 EheG.…
…Ehegatten durch einen gerichtlichen Beschluß wieder aufgehoben wurde; dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 43 und auch aus § 104 EheG. Die Todeserklärung hat daher in weiterer Folge auch für die Beurteilung der Rechtsstellung der Kinder der Frau zu gelten, deren Mann für tot erklärt ist…