Spruch Im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß kann die Mutter ihr Kind nicht vertreten; es muß wegen der Interessenkollision für das Kind ein Kollisionskurator bestellt werden Ein ohne Mitwirkung eines Kollisionskurators zustande gekommenes Urteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 5 ZPO behafte…
Text Die vorliegende, gegen den am 22. November 1960 geborenen minderjährigen Beklagten gerichtete Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt wurde antragsgemäß der ehelichen Mutter zugestellt, welche auch die Vollmacht des Beklagtenvertreters unterfertigte. Ein Kollisionskurator wurde für den beklagten …
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Vor Erledigung des Rechtsmittels war von Amts wegen zu prüfen, ob der Beklagte im Verfahren ordnungsgemäß vertreten war. Dies ist zu verneinen. Wohl ist nach § 154 Abs. 1 ABGB i. d. F. des Kindschaftsgesetzes, BGBl. 403/1977, - abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 3 - jeder…