RS0048108 – OGH Rechtssatz
RS0048108 – OGH Rechtssatz
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Ein rechtskräftig festgesetztes Heiratsgut kann nicht infolge geänderter Vermögens - oder Einkommensverhältnisse der Eltern abgeändert werden; Änderungen in der Abstattung können jedoch aus dem Gesichtspunkt eintreten, daß die Beitreibung des Heiratsgutes den ständigen Unterhalt der Eltern nicht beeinträchtigen darf.