JudikaturJustizRS0048081

RS0048081 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1980

Ist ein mündiger Minderjähriger für eine Handlung strafrechtlich voll verantwortlich, ist die zivilrechtliche Verantwortlichkeit immer zu bejahen und muß daher nicht zusätzlich geprüft werden.