RS0048079 – OGH Rechtssatz
RS0048079 – OGH Rechtssatz
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Wer nach Erreichung der Mündigkeit verschuldensfähig ist, ist grundsätzlich zivilrechtlich auch voll deliktsfähig. Das gilt auch dann, wenn ein Minderjähriger das Unrechtmäßige seines Tuns im strafrechtlichen Sinn noch nicht voll erkannt hat. Nach § 1310 ABGB kann zivilrechtlich darüber hinaus auch der strafrechtlich nie verantwortliche Unmündige verantwortlich sein.