JudikaturJustizRS0048073

RS0048073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2004

Da es sich bei den Regelungen nach § 151 Abs 2 und § 152 ABGB nF um Ausnahmen von der allgemein geltenden beschränkten Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen handelt, sind diese Verfügungsbefugnisse und Verpflichtungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen.

Entscheidungen
6