RS0048057 – OGH Rechtssatz
RS0048057 – OGH Rechtssatz
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Der Umstand, dass ein Bausparvertrag auf den Namen eines Minderjährigen lautet, wird in der Regel ein Indiz dafür sein, dass es sich möglicherweise um Vermögen des Kindes handelt (SZ 57/10); es kann aber auch sein, dass die vom Vater namens der Kinder abgeschlossenen Bausparverträge nur dessen eigener Vermögensbildung unter Inanspruchnahme der hiefür vorgesehenen Steuerbegünstigung dienen sollten.