JudikaturJustizRS0048057

RS0048057 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Der Umstand, dass ein Bausparvertrag auf den Namen eines Minderjährigen lautet, wird in der Regel ein Indiz dafür sein, dass es sich möglicherweise um Vermögen des Kindes handelt (SZ 57/10); es kann aber auch sein, dass die vom Vater namens der Kinder abgeschlossenen Bausparverträge nur dessen eigener Vermögensbildung unter Inanspruchnahme der hiefür vorgesehenen Steuerbegünstigung dienen sollten.

Entscheidungen
4