RS0047978 – OGH Rechtssatz
RS0047978 – OGH Rechtssatz
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Ein Verzicht auf die väterliche Gewalt liegt nur dann vor, wenn der Erklärung des Vaters eindeutig entnommen werden kann, daß er sich ohne jede Einschränkung der Ausübung der ihm zustehenden Rechte begibt, sodaß er in Zukunft von jeder Einflußnahme auf sein Kind ausgeschlossen sein soll.